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§ 1 Geltung / Angebote 1. Dem Erwerb der Software der Freshworx Ltd. & Co. KG (im Folgenden: Freshworx) liegen ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Freshworx zugrunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten Freshworx auch dann nicht, wenn Freshworx ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Freshworx ausdrücklich widerspricht. 2. Die Angebote von Freshworx sind freibleibend. Die Bestellung durch den Vertragspartner ist ein Angebot an Freshworx. Der Vertragsschluss kommt zustande mit Zugang der Bestellbestätigung durch Freshworx beim Vertragspartner. 3. Die Geschäftsbedingungen von Freshworx gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
§ 2 Vertragsgegenstand 1. Der Vertragspartner erwirbt eine Lizenz zur 12-monatligen Nutzung der Software. 2. Welche Version der Software (z.B. etope – Professional, etope - Enterprise) erworben wird, ergibt sich aus der Bestellung bzw. dem zugrunde liegenden Angebot von Freshworx. Die jeweilige Version bestimmt den Nutzungsumfang. Grundsätzlich berechtigt eine Lizenz nur zur Nutzung der Software durch einen Nutzer auf einem Bildschirmarbeitsplatz, es sei denn, die jeweilige Version lässt eine weitergehende Nutzung zu. 3. In der Lizenz sind eMail – Support und Programmupdates gemäß nachfolgenden Bestimmungen enthalten. Telefonsupport und Remotesupport wird nur kostenpflichtig angeboten und ist nicht Bestandteil der mit der Lizenz erworbenen Supportberechtigung. 4. Die Bereitstellung der Software geschieht durch die Onlinefreischaltung der Lizenz. Die Software selbst muss zuvor vom Vertragspartner per Download aus dem Internet herunter geladen werden. Sofern die Zusendung der Software per CD-ROM gewünscht wird, entstehen dem Vertragspartner pro zugesandte CD zusätzliche Kosten gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Freshworx.
§ 3 Lizenz 1. Freshworx gewährt dem Vertragspartner eine persönliche, nicht übertragbare und nicht exklusive Lizenz, das erworbene Produkt auf einem Arbeitsplatz oder im Falle einer Netzwerkberechtigung auf einem Netzwerk bis zur angegebenen Benutzerzahl zu nutzen bzw. zu installieren. Grundsätzlich erlaubt die Lizenz nur die Nutzung durch einen Nutzer, es sei denn, aus der Produktbeschreibung ergibt sich ein anderes. Der Nutzer im Sinne dieser Vorschrift wird definiert durch einen registrierten, gültigen Namen (=Nutzername) bei einem Auktionshaus (z.B. eBay). Berechtigt die Lizenz nur zur Nutzung durch einen Nutzer, so muss für jeden weiteren Nutzernamen eine weitere Lizenz (Zusatzlizenz) erworben werden, auch wenn hinter dem Nutzernamen die gleiche natürliche Person steht. Der Preis einer Zusatzlizenz ergibt sich aus der jeweils aktuell gültigen Preisliste. Die Zusatzlizenz berechtigt nur zur Nutzung eines weiteren Nutzernamens, erlaubt aber nicht den Einsatz der Software auf mehr als einem Arbeitsplatz. Der genaue Umfang der Nutzungsberechtigung ergibt sich aus der Produktbeschreibung der jeweils bestellten Softwareversion. 2. Die Lizenzüberprüfung wird in regelmäßigen Abständen automatisch durch die Software vorgenommen. In der Regel geschieht dies im Abstand von zwanzig Tagen. Freshworx behält sich das Recht vor, die Art der Lizenzabfrage und den Prüfungszeitraum ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder anzupassen. 3. Der Vertragspartner ist berechtigt, das Produkt von einem System (Rechner oder Netzwerk) auf ein anderes System zu übertragen, solange er nur eine Kopie dieses Produktes auf einem System nutzt und auf dem anderen System das Programm vollständig löscht. Die Übertragung auf eine andere Person/Nutzer ist nicht zulässig. 4. Der Vertragspartner erkennt die Urheberrechtsfähigkeit des gelieferten Software-Produktes einschließlich der Benutzerdokumentation an. 5. Freshworx stellt die gelieferten Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Es ist dem Vertragspartner untersagt, den Quellcode dieses Produkts elektronisch zu übertragen, nach zu entwickeln, in Original- oder Assemblersprache rückzuübersetzen oder in irgendeiner Form zu decodieren, um ihn von einem Rechner mittels Netzwerk auf einen anderen oder im Falle eines Netzwerk-Produktes von einem Netzwerk auf ein anderes zu übertragen. Es ist nicht gestattet, ohne ausdrückliche Genehmigung, die Software zu verändern oder anderen Produkten anzufügen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. 6. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Software-Produkte, der Wörterbücher oder der Dokumentation ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Für alle anderen Fälle ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen untersagt, dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Kopien an Dritte.
§ 4 Vertragslaufzeit 1. Der 12-monatige Nutzungszeitraum beginnt mit Zeitpunkt des Eingangs der Jahreslizenzgebühr oder den Zahlungseingang. der 1. monatlichen Lizenzgebühr bei Freshworx. Die Lizenz verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, es sei denn, der Vertragspartner kündigt die Lizenz. Das Kündigungsverlangen ist bis spätestens 3 Monate vor dem Ende der laufenden Lizenz schriftlich per Post auszuüben. Für die Fristberechnung kommt es allein auf den Eingang des Kündigungsschreibens bei Freshworx an. Der Preis für den jeweiligen Lizenzzeitraum ergibt sich aus der gültigen Preisliste. Wird die Lizenz gekündigt, erlischt das Recht zur Nutzung der Software, spätestens mit Ablauf des bezahlten Lizenzzeitraumes. Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Wird die Lizenz gekündigt – egal ob ordentlich- oder außerordentlich, erlischt das Recht zur Nutzung der Software spätestens mit Ablauf der bestehenden Jahreslizenz. 2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung erlischt die Lizenz mit Zugang des Kündigungsschreibens. 3. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden die Daten des Kunden von Freshworx gelöscht. Der Kunde muss sich vor Ablauf des Vertragsverhältnisses selbst um eine Sicherung oder einen Download seiner Daten kümmern.
§ 5 Preise/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte/Lastschrift 1. Die Preise für die Software ergeben sich aus der Bestellung bzw. aus der jeweils aktuellen Preisliste von Freshworx. 2. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, oder von Freshworx anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn eine ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von Satz 1 begründende Gegenforderung in eine Schadensersatzforderung übergeht. 3. Als Zahlungsart ist allein der Bankeinzug (Elektronisches Lastschriftverfahren) zulässig. Der Vertragspartner bestätigt die ausreichende Deckung auf seinem Konto. Freshworx hat das Recht, im Falle einer Rücklastschrift die entstandenen Rücklastschriftgebühren (z.B. Bankgebühren) zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR pro Lastschrift dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner die Gründe der Rücklastschrift zu vertreten hat. Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass Freshworx ein geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist. Der Vertragspartner hat insbesondere folgende Gründe die zu einer Rücklastschrift führen zu vertreten: fehlerhafte Angaben bei Bankverbindung sowie fehlende Bankkontodeckung seitens des Vertragspartners. Im Falle einer Rücklastschrift kann keine weitere Abbuchung vorgenommen werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag (rückständige Zahlung) inkl. Gebühren umgehend auf ein Konto von Freshworx zu überweisen. 4. Freshworx versendet ausschließlich digital signierte Rechnungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Wünscht der Kunde dennoch eine Rechnung in Papierform, so schuldet er hierfür EUR 1,50 pro versandter Rechnung. 5. Kommt der Vertragspartner im Falle der monatlichen Bezahlung mit einer Monatsrate oder Teilen von zwei und mehr Monatsraten länger als 15 Werktage in Zahlungsverzug, so steht Freshworx das Recht zu, die bis zum Vertragsende anfallenden Gebühren sofort und insgesamt geltend zu machen.
§ 6 Verzug Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug (15 Werktage nach Fälligkeit), so ist Freshworx berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Bei Kaufleuten beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz. Falls Freshworx in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Freshworx berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 7 Lizenzvorbehalt/Rücktritt 1. Die Nutzungsrechte für den 12-monatigen Lizenzzeitraum gehen endgültig erst mit der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr auf den Vertragspartner über. Bis dahin hat er nur ein vorläufiges Nutzungsrecht. 2. Zahlt der Vertragspartner die Lizenzgebühr trotz einer Mahnung nicht, ist Freshworx berechtigt, die Lizenz zu sperren und vom Vertrag zurückzutreten. In der Mahnung wird Freshworx dem Vertragspartner eine Frist von 15 Tagen einräumen, in der er die Lizenzgebühr bezahlen kann. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Geldes bei Freshworx. 3. Wahlweise steht Freshworx unabhängig von der Regelung in § 7 Ziffer 2 das Recht zu, seine Leistungen zurückzubehalten und diese Zug um Zug gegen Bezahlung der Lizenzgebühren für den laufenden Lizenzzeitraum auszuhändigen bzw. zur Verfügung zustellen.
§ 8 Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts Ein Widerrufsrecht beim Erwerb der Software besteht nicht. Der Vertragspartner ist somit an den abgeschlossenen Vertrag gebunden.
§ 9 Datensicherung 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen und die so gesicherten Daten auf ihre Widerverwendbarkeit hin zu prüfen. Neben der täglichen Datensicherung ist eine weitere Datensicherung erforderlich, wenn die erworbene Software installiert oder upgedatet wird oder bei sonstigen vorhersehbar gravierenden Eingriffen in den Systemablauf oder deren Konfiguration vorgenommen werden. Die Sicherung hat dabei unmittelbar vor dem Eingriff zu erfolgen. 2. Die Datensicherung umfasst das Gesamt - Software – System. Die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Absehen von dieser Praxis im Falle eventueller Schäden ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt und daher Schadensersatzansprüche des Vertragspartners reduzieren kann.
§ 10 Haftung für Mängel/Haftungsbegrenzung/Verjährung 1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. 2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist: Die Gewährleistungsrechte sind ganz ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekannt werden gerügt werden. Zur Wahrung der Frist genügt bei einer schriftlich erhobenen Rüge die rechtzeitige Absendung der Rüge. Die Beweislast bezüglich des Zugangs bleibt davon unberührt. 3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Freshworx nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für (einfach) fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet Freshworx ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 4. Ein Mitverschulden des Vertragspartners durch unzureichende Datensicherung muss dieser sich anrechnen lassen. Freshworx haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Vertragspartner alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Vertragspartner sicher gestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, dass in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
§ 11 Datenschutzbestimmungen Freshworx ist berechtigt, personenbezogene Daten über den Vertragspartner und über die Nutzung der Angebote von freshworx durch den Vertragspartner im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertragsverhältnisses zu speichern und zu verarbeiten. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze werden hierbei in vollem Umfang eingehalten. "
§ 12 Bonitätsprüfung 1. Freshworx ist berechtigt, bei der für den Firmensitz des Auftraggebers zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung oder bei einer Wirtschaftsauskunftei Auskünfte, die dem Schutz der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen, sowie Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten einzuholen. 2. Freshworx darf darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung oder der Wirtschaftsauskunftei derartige Daten des Auftraggebers übermitteln. Eine derartige Datenübermittlung erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung von Freshworx berechtigten Interessen dient und hierdurch schutzwürdige Belange des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck ist Freshworx berechtigt die in dem Vertrag vom Auftraggeber angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung bzw. der Wirtschaftsauskunftei mitzuteilen. 3. Das Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Formulare durch den Vertragspartner erfolgt, soweit die Informationen über Name und Anschrift des Auftraggebers hinausgehen auf freiwilliger Basis.
§ 13 Support- und Update- Service 1. Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf eMail – Support und Programmupdates (Support- und Updateservice) über die Laufzeit der Lizenz. 2. Der Support- und Update-Service berechtigt zur Nutzung des auf der Freshworx – Homepage bereitgestellten E-Mail-Supports. Dieser Support unterstützt den Vertragspartner bei auftretenden Problemen im Zusammenhang mit der etope – Software. Eine Erfolgsgarantie von Freshworx zur Behebung der Probleme wird nicht übernommen. Das Support und Update Paket umfasst keine Besuche beim Vertragspartner und keinen Telefonsupport. 3. Das Update Paket umfasst die Bereitstellung etwaiger neuer Releases der jeweiligen Software – Version. Dieses Update Paket gilt nicht für die Lieferung von Upgrades. Das Update Paket beschränkt sich allerdings auf die Bereitstellung vorgenannter Produkte im Download-Bereich auf der Freshworx – Homepage. Der Vertragspartner wird auf das Erscheinen von Updates nicht gesondert hingewiesen und erhält diese auch nicht zugesandt. 4. „Updates“ im Sinne dieses Vertrages steht für Updates des Programmcodes und der sich darauf beziehenden Dokumentation derselben Version des Produkts. Beinhaltet sein können Bug Fixes, Neuerungen und einige Neuerungen in größerem Ausmaß. Updates werden durch die Änderung der Dezimalstelle oder eines Buchstabens der Produktnummer gekennzeichnet (z. B. die erste Dezimalstelle rechts vom Dezimalpunkt, (0.x)). „Upgrade“ steht für eine größere Produktfreigabe, die ein bestehendes Produkt durch eine neue Produktversion ersetzt, die generell Neuerungen in größerem Ausmaß und bedeutende Veränderungen in der Funktionalität beinhalten. Sie werden durch die Zahl vor dem Punkt gekennzeichnet (z. B. die erste Stelle links vom Dezimalpunkt (x.0)). Ein Anspruch auf Upgrades besteht nicht. 5. Der Vertragspartner hat Anspruch auf eMail – Support und Programmupdates nur für die jeweils aktuellste Version der Software. Der Vertragspartner hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass jeweils die neueste Version, welche ihm durch das Update Paket zur Verfügung gestellt wird, installiert ist.
§14. Schlussbestimmung 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Freshworx und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz im Ausland hat. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt am Hauptsitz des Vertragspartners Klage zu erheben. 3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pfaffenhofen a. d. Ilm, der Geschäftssitz der Freshworx Ltd. & Co. KG. 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist. 5. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schriftformklausel, wobei Willenserklärungen auch per E-Mail abgegeben werden können. Mündliche Abreden gelten nicht.
Stand: 01. September 2009
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