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Besondere Geschäftsbedingungen der Freshworx Ltd. & Co. KG für unentgeltliche Versionen und Testversionen

§ 1 Geltung / Angebote
1. Dem unentgeltlichen Erwerb von Software der Freshworx Ltd. & Co. KG (im Folgenden: Freshworx) bzw. der unentgeltlichen Nutzung der Software in der Testphase (Testversionen) liegen ausschließlich nachfolgende besonderen Geschäftsbedingungen der Freshworx zugrunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten Freshworx auch dann nicht, wenn Freshworx ihnen nicht nochmals nach Eingang bei Freshworx ausdrücklich widerspricht. Für den entgeltlichen Erwerb von Software gelten nicht diese besonderen Geschäftsbedingungen, sondern ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Freshworx.
2. Der Nutzungsvertrag kommt zustande mit dem Download der Software durch den Kunden.

§ 2 Vertragsgegenstand
1. Unentgeltlicher Erwerb einer Softwareversion: Der Kunde erwirbt beim Erwerb einer unentgeltlichen Softwareversion das zeitlich unbeschränkte Recht, diese Softwareversion nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen. Freshworx hat allerdings das Recht, das Nutzungsrecht zu widerrufen. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Software auch in Zukunft lauffähig ist, insbesondere gibt es keinen Anspruch auf Weiterentwicklung und Anpassung.
2. Testversion: Beim Erwerb einer Testversion erhält der Kunde ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der jeweiligen Softwareversion. Mit Ablauf der Testphase ist er nicht mehr berechtigt, das Programm zu nutzen. Er hat aber die Möglichkeit, eine entgeltliche Lizenz zu erwerben, die ihn dann zur weiteren Nutzung berechtigt. Es ist der Abschluss eines gesonderten Vertrags erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss des Vertrags. Für den Erwerb der entgeltlichen Lizenz gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Freshworx. Wird mit Ablauf der Testphase keine entgeltliche Lizenz erworben, ist der Kunde verpflichtet, die Software und etwaige Kopien hiervon unverzüglich und unwiderruflich zu löschen. Mit Ablauf der Testphase erlischt jegliches Nutzungsrecht.

§ 3 Nutzungsrechte
1. Freshworx gewährt dem Vertragspartner ein persönliches, nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht, das erworbene Produkt auf einem Arbeitsplatz oder im Falle einer Netzwerkberechtigung auf einem Netzwerk bis zur angegebenen Benutzerzahl zu nutzen bzw. zu installieren. Grundsätzlich erlaubt das Nutzungsrecht nur die Nutzung durch einen Nutzer, es sei denn, aus der Produktbeschreibung ergibt sich ein anderes. Der Nutzer im Sinne dieser Vorschrift wird definiert durch einen registrierten, gültigen Namen (=Nutzername) bei einem Auktionshaus (z.B. eBay). Berechtigt das Nutzungsrecht nur zur Nutzung durch einen Nutzer, so muss für jeden weiteren Nutzernamen ein weiteres Nutzungsrecht (Zusatz-Nutzungsrecht) erworben werden, auch wenn hinter dem Nutzernamen die gleiche natürliche Person steht. Der genaue Umfang der Nutzungsberechtigung ergibt sich aus der Produktbeschreibung der jeweils bestellten Softwareversion.
2. Die Überprüfung der Nutzungsrechte wird in regelmäßigen Abständen automatisch durch die Software vorgenommen. In der Regel geschieht dies im Abstand von zwanzig Tagen. Freshworx behält sich das Recht vor, die Art der Nutzungsrechtsabfrage und den Prüfungszeitraum ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder anzupassen.
3. Der Kunde ist berechtigt, das Produkt von einem System (Rechner oder Netzwerk) auf ein anderes System zu übertragen, solange er nur eine Kopie dieses Produktes auf einem System nutzt und auf dem anderen System das Programm vollständig löscht. Die Übertragung auf eine andere Person/Nutzer ist nicht zulässig.
4. Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit des gelieferten Software-Produktes einschließlich der Benutzerdokumentation an.
5. Freshworx stellt die gelieferten Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Es ist dem Kunden untersagt, den Quellcode dieses Produkts elektronisch zu übertragen, nach zu entwickeln, in Original- oder Assemblersprache rückzuübersetzen oder in irgendeiner Form zu decodieren, um ihn von einem Rechner mittels Netzwerk auf einen anderen oder im Falle eines Netzwerk-Produktes von einem Netzwerk auf ein anderes zu übertragen. Es ist nicht gestattet, ohne ausdrückliche Genehmigung, die Software zu verändern oder anderen Produkten anzufügen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
6. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen der Software-Produkte, der Wörterbücher oder der Dokumentation ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig. Für alle anderen Fälle ist das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen untersagt, dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Kopien an Dritte.

§ 4 Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
Ein gesetzliches Widerrufsrecht beim unentgeltlichen Erwerb der Software bzw. der unentgeltlichen Nutzung in der Testphase besteht nicht.
Der Kunde hat aber jederzeit das Recht, durch einseitige Erklärung sich von diesem Nutzungsvertrag zu lösen. Sofern er hiervon Gebrauch macht, erlischt allerdings mit sofortiger Wirkung sein Nutzungsrecht an der Software. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Software und etwaige Kopien hiervon unverzüglich zu löschen.

§ 5 Datensicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen und die so gesicherten Daten auf ihre Widerverwendbarkeit hin zu prüfen. Neben der täglichen Datensicherung ist eine weitere Datensicherung erforderlich, wenn die Software installiert oder upgedatet wird oder bei sonstigen vorhersehbar gravierenden Eingriffen in den Systemablauf oder deren Konfiguration vorgenommen werden. Die Sicherung hat dabei unmittelbar vor dem Eingriff zu erfolgen.
2. Die Datensicherung umfasst das Gesamt - Software – System. Die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Absehen von dieser Praxis im Falle eventueller Schäden ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt und daher Schadensersatzansprüche des Kunden reduzieren kann.

§ 6 Haftung für Mängel/Haftungsbegrenzung/Verjährung
1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß Schenkungsrecht, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist: Die Gewährleistungsrechte sind ganz ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerügt werden. Zur Wahrung der Frist genügt bei einer schriftlich erhobenen Rüge die rechtzeitige Absendung der Rüge. Die Beweislast bezüglich des Zugangs bleibt davon unberührt.
3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Freshworx nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird - vorbehaltlich Satz 3 - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für (einfach) fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet Freshworx ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
4. Ein Mitverschulden des Kunden durch unzureichende Datensicherung muss er sich anrechnen lassen. Freshworx haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der Kunde sicher gestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, dass in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

§ 7 Kein Support- und Update- Service
Der Kunde hat keinen Anspruch auf eMail – Support und Programmupdates (Support- und Updateservice).

§ 8 Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
1. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Pfaffenhofen a. d. Ilm Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, so ist Pfaffenhofen a. d. Ilm ausschließlicher Gerichtsstand, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Inland hat.
2. Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pfaffenhofen a. d. Ilm, der Geschäftssitz der Freshworx Ltd. & Co. KG.
4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Freshworx und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Stand: 22. August 2007

 

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